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Abschleppen eines Pkw, der auf einen Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde

Abschleppen eines Pkw, der auf einen Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde
Aktuelles
26.06.2020

Abschleppen eines Pkw, der auf einen Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat entschieden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.01.2020 – 17 K 4015/18):

1. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.

2. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.

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