Abschleppen eines Pkw, der auf einen Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat entschieden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.01.2020 – 17 K 4015/18):
1. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.
2. In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.