10.000,00 Euro Schadensersatz wegen Verletzung des Auskunftsanspruchs nach DS-GVO
Das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg hat ein Unternehmen verurteilt, einem ehemaligen Arbeitnehmer immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen, weil es einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht nachgekommen ist (ArbG Oldenburg, Urt. v. 09.02.2023 – 3 Ca 150/21).
Das Gericht stützt den Anspruch auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Bereits die Verletzung der DS-GVO selbst führe zu einem immateriellen Schaden. Dessen nähere Darlegung sei nicht erforderlich.