10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit
Mein Auftragnehmer kann alles allein entscheiden. Ich habe keinerlei Weisungen erteilt. Damit ist er selbständig.
Wahrheit
1.
Die Frage der Selbständigkeit wird im Sozialrecht anhand einer Vielzahl von Indizien bestimmt. Die Hauptmerkmale sind dabei grundsätzlich
- Unternehmerrisiko
- Weisungsgebundenheit
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation
Die Weisungsgebundenheit spielt im Bereich des Arbeitsrechts eine große Rolle. Im Sozialrecht dagegen ist die Weisungsgebundenheit gerade bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit oft nur von untergeordneter Bedeutung. Daher ist es auch nicht überraschend, wenn die Ergebnisse der Arbeitsgerichte von den Ergebnissen der Sozialgerichte abweichen.
2.
Die Weisungsgebundenheit ist (überhaupt) nur von größerer Bedeutung, wenn einfache und branchenübliche Tätigkeiten Gegenstand der Bewertungen sind. Je qualifizierter die Tätigkeit ist, um so weniger ist die fehlende Weisungslage von ausschlaggebender Bedeutung.
Das Bundessozialgericht (BSG Urt. v. 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R, Rn. 20) hat dazu beispielweise entschieden:
„Dem Kläger waren für die Erfüllung seiner Aufgaben erhebliche Freiheiten eingeräumt. Er war nicht an feste Arbeitszeiten gebunden (§ 4 GF-AV) und unterlag keinen fachlichen Weisungen. Fachliche Freiräume sind jedoch für viele Beschäftigte gegeben, die höhere Dienste leisten und von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen funktionsgerechter, dienender Teilhabe am Arbeitsprozess erfüllen (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29 <Honorararzt>; s hierzu auch 4.).“
Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht
Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.
Beachten Sie bitte auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.