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Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens steht dem Geschädigten grundsätzlich nur ein Anspruch auf ein gleichartiges, gleichwertiges Ersatzfahrzeug, den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB), auf den Wiederbeschaffungswert ohne Risikozuschlag unter Abzug des Restwertes des Unfallfahrzeugs oder (wenn Ersatzbeschaffung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist) auf entsprechenden Wertausgleich zu (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Komm., 44. Aufl., StVG, § 12, Rn. 10 m.w.N.).
Beim Totalschaden ist zwischen verschiedenen Arten zu unterscheiden. Siehe dazu unsere Ausführungen zum wirtschaftlichen Totalschaden und zum unechten Totalschaden.
(Letzte Aktualisierung: 09.01.2017)
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