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Unechter Totalschaden
Ein unechter Totalschaden ist gegeben, wenn der für die Reparatur und den Ersatz des merkantilen Minderwerts aufzuwendende Betrag zwar den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert nicht erreicht, dem Geschädigten aber dennoch eine Reparatur nicht zugemutet werden kann. So ist beispielsweise dann auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn das beschädigte Fahrzeug neu oder jedenfalls neuwertig war und die Schäden ein erhebliches Ausmaß erreichen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Komm., 44. Aufl., StVG, § 12, Rn. 11 m.w.N.).
(Letzte Aktualisierung: 09.01.2017)
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