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Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungssaufwand übersteigt.
Siehe aber auch unsere Ausführungen zum Stichwort 130%-Regelung sowie zum Stichwort Wiederbeschaffungswert.
(Letzte Aktualisierung: 14.12.2021)
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