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Private Kranken- und Pflegeversicherung
Die Kosten für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind im Tabellenunterhalt nach den entsprechenden Tabellen nicht enthalten und gesondert geltend zu machen. Sie sind daher Zusatzkosten aber kein Mehrbedarf, der zu finanzieren ist. Da diese Beiträge zum Grundbedarf eines Kindes gehören, sind sie vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen. Diese Kosten finden als Abzugsposten bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Barunterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes Berücksichtigung.
(Letzte Aktualisierung: 26.11.2013)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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