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Mehrbedarf
Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er ist eine Bedarfsposition des Kindes, die im Grundbedarf eines Kindes nicht enthalten ist, aber regelmäßig während eines längeren Zeitraumes anfällt.
Als Mehrbedarf werden etwa grundsätzlich
- Kosten für den Kindergarten,
- Kosten für eine Internatsunterbringung
- Kosten für eine Privatschule und
- Studiengebühren
anerkannt.
Für den Mehrbedarf haftet nicht allein der barunterhaltspflichtige Elternteil, vielmehr haften hierfür beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen. Der Mehrbedarf ist zum Kindesunterhalt gesondert geltend zu machen.
AG Pforzheim, Beschl. v. 22.02.2019 – 3 F 160/18, NJW-Spezial 2019, 261: Kosten der Betreuung in einem Hort begründen keinen Mehrbedarf.
Das OLG Oldenburg hat über einen sog. Mehrbedarf im Zusammenhang mit dem Besuch einer Privatschule durch ein Kind der getrennt lebenden Eheleute entschieden (OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.07.2018 – 4 UF 92/18). In der Pressemitteilung des Gerichts vom 23.10.2018 heißt es:
„Der Kindesunterhalt, den der Partner, bei dem das Kind nach einer Trennung lebt, von dem anderen Elternteil fordern kann, wird zumeist nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet. Diese Tabelle gibt das Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag jährlich heraus.
Manchmal kommt der betreuende Elternteil mit diesem Geld nicht aus, wenn Kosten außer der Reihe anfallen, zum Beispiel Kosten für den Nachhilfeunterricht, den Kindergarten, Reitstunden oder eine Therapie. Man spricht dann von „Mehrbedarf“. Die Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob dieser Mehrbedarf eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auslöst. Das ist nur dann der Fall, wenn es für den Mehrbedarf sachliche Gründe gibt oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben einverstanden ist.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hatte in einem aktuellen Fall über solchen Mehrbedarf zu entscheiden. Die Kindesmutter war nach der Trennung mit der Tochter aus Ostdeutschland nach Oldenburg umgezogen. Sie verlangte vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Mädchen hier eine Privatschule besucht. Das Kind sei durch die Trennung und den Umzug belastet, so dass die geringere Klassengröße einer Privatschule vorzugswürdig und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig sei.
Der Senat bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung abgelehnt hatte. Auch wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass die Tochter eine Privatschule besuchen solle, könne hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Mit der Trennung und insbesondere mit dem Umzug nach Oldenburg sei eine ganz neue Situation entstanden. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für den Besuch einer Privatschule. Die Integration im neuen Lebensumfeld könne auch auf einer kostenfreien staatlichen Schule gefördert werden. Auch das Argument der Mutter, die Tochter müsse bei Versagung des Unterhalts jetzt erneut einen Schulwechsel verkraften, fruchtete nicht. Die von der Mutter durch die Einschulung auf der Privatschule geschaffene Tatsache könne die Schulwahl nicht nachträglich rechtfertigen. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass beide Eltern in beengten finanziellen Verhältnissen lebten.“
(Letzte Aktualisierung: 15.07.2019)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de