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Familienrecht

Kindesunterhalt

Der Unterhaltstatbestand des §§ 1601 BGB richtet sich gegen beide Eltern und besteht aufgrund von Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1589 BGB). Der Kindesunterhaltsanspruch leitet sich somit für minderjährige Kinder mangels einer eigenen Lebensstellung grundsätzlich von der Lebensstellung der Eltern ab.

Da der Betreuende seine Unterhaltspflicht durch seine Betreuungsleistung erfüllt, kommt es für den Barunterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes auf das anrechenbare Einkommen des nicht betreuenden Elternteils an. Beim privilegierten volljährigen Kind ist das Einkommen beider Elternteile maßgebend.

§ 1612a BGB regelt den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, dabei ist der Kindesunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder identisch.

Gemäß der Regelung in den Unterhaltstabellen der jeweiligen Oberlandesgerichte errechnete sich dessen Unterhaltspflicht. Dem Unterhaltsverpflichteten verbleibt zudem ein Selbstbehalt. Dabei gilt gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitsverpflichtung des Unterhaltsverpflichteten.

Zur Geltendmachung von Kindesunterhalt siehe auch den Beitrag von Ritz in NJW-Spezial 2018, 708 f.

Zum Kindesunterhalt und BAföG siehe den Beitrag von Braun in NJW-Spezial 2020, 324 f.

(Letzte Aktualisierung: 04.06.2020)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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