https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/vertragsstrafe-vertragsstrafenklauseln
Vertragsstrafe / Vertragsstrafenklauseln
Unter einer Vertragsstrafe versteht man eine Vereinbarung, nach der eine Partei der anderen für den Fall einer in der Vereinbarung näher beschriebenen Pflichtverletzung die Bezahlung einer Strafe in bestimmter Höhe verspricht. Unter anderem in Arbeitsverträgen spricht man auch von einer Vertragsstrafenklausel, welche als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) mit Blick auf § 309 Nr. 6 BGB kritisch zu betrachten ist. In vorformulierten Arbeitsverträgen lässt sich der Arbeitgeber vor allem für den Fall, dass der Arbeitnehmer ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis zu beenden versucht, eine Vertragsstrafe versprechen.
Aus der Rechtsprechung siehe vor allem:
BAG, Urt. v. 04.03.2004 – 8 AZR 196/03, DB 2004, 1616: Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen sind grundsätzlich zulässig. Im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann (vgl. § 888 Abs. 3 ZPO). Unwirksam ist eine Vertragsstrafe, die den Arbeitnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Ergänzende Hinweise: Die Unangemessenheit ergab sich im konkreten Fall aus dem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung (= vertraglich ausgeschlossene Kündigung vor Dienstantritt) und der Höhe der Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes soll demnach angesichts einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu hoch sein.
BAG, Urt. v. 21.04.2005 – 8 AZR 425/04, DB 2005, 1913: Auf die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Arbeitsverträgen sind grds. §§ 305 bis 309 BGB anwendbar. Allerdings sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen, § 310 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. BGB. § 888 Abs. 3 ZPO ist eine solche Besonderheit. Mithin kann sich die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede nicht aus § 309 Nr. 6, wohl aber aus § 307 BGB ergeben. Unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Eine derartige Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unangemessen ist eine Regelung, wonach eine Vertragsstrafe durch „schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst“ verwirkt hat, weil sie nicht erkennen lässt, durch welche konkrete Pflichtverletzung die Vertragsstrafe verwirkt wird. Die auslösende Pflichtverletzung muss so klar bezeichnet sein, dass sich der Versprechende darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller vertraglichen Pflichten zielen, sind unwirksam.
BAG, Urt. v. 14.08.2007 – 8 AZR 973/06, DB 2008, 66: Eine vom Arbeitgeber als AGB verwendete Vertragsstrafenabrede ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe i. H. von zwei durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen vorsieht und gleichzeitig bestimmt, dass im Fall einer dauerhaften Verletzung des Wettbewerbsverbotes jeder angebrochene Monat als eine erneute Verletzungshandlung gilt.
BAG, Urt. v. 28.05.2009 – 8 AZR 896/07: Vertragsstrafenvereinbarungen in Formulararbeitsverträgen sind nicht nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig. Ihre Unwirksamkeit kann sich jedoch aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer einen sog. Niedriglohn bezieht, führt nicht zur Unangemessenheit einer Vertragsstrafenvereinbarung.
BAG, Urt. v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08: Im Allgemeinen sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aus § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Abreden. Eine Unwirksamkeit kann sich aber aus § 307 BGB ergeben. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Vertragsstrafenversprechen in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn die vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall vorgesehen ist, dass der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet, da dies eine „Übersicherung“ des Arbeitgebers darstellt.
(Letzte Aktualisierung: 24.07.2014)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt