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Kündigungsfrist
Arbeitnehmer wie Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit ordentlich, d. h. fristgemäß kündigen. Dabei können die Fristen, die im Falle einer Kündigung einzuhalten sind, je nachdem welche Partei des Arbeitsvertrages kündigt, unterschiedlich sein. Im Einzelnen gilt für die Kündigung bzw. die dabei zu beachtenden Fristen Folgendes:
- Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag außerordentlich und dann auch regelmäßig fristlos kündigen, wenn ein so genannter wichtiger Grund gegeben ist (zu weiteren Einzelheiten s. auch § 626 BGB und unsere Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung).
- Ist im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder anderswo nichts anderes geregelt, so kann der Arbeitnehmer jederzeit eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Frist nach § 622 Abs. 1 BGB aussprechen (= vier Wochen zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsende). In der Probezeit (längstens für die Dauer von sechs Monaten) gilt eine Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Tages (§ 622 Abs. 3 BGB). Durch eine entsprechende Regelung (z. B. im Arbeitsvertrag) kann die Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer zu beachten hat, an die, die für die Kündigungserklärung seitens des Arbeitgebers maßgeblich ist, angeglichen werden (dazu nachfolgend unter Punkt 3).
- Kündigt der Arbeitgeber, so gilt in der Probezeit die Frist des § 622 Abs. 3 BGB (zwei Wochen zum Ende eines jeden Tages), wenn keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde (ist eine längere Frist verabredet, so ist diese maßgeblich, so genanntes Günstigkeitsprinzip). Anschließend sind die gesetzlichen Regelungen von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB entscheidend, dass aber auch hier nur dann, wenn nicht anderswo (z. B. im Arbeitsvertrag) eine längere Frist bestimmt ist. Nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
- Die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, findet keine Anwendung (mehr), da diese Bestimmung jüngere Arbeitnehmer unzulässig diskriminiert.
- Schließlich sind auch § 622 Abs. 4 und 5 BGB zu beachten.
- Ganz unabhängig von der Kündigungsfrist sind unter Umständen das Kündigungsschutzgesetz und der durch dieses Gesetz zugunsten des Arbeitnehmers vermittelte Schutz des Arbeitnehmers zu beachten.
(Letzte Aktualisierung: 11.07.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt