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Arbeitsbereitschaft
Arbeitsbereitschaft wird gemeinhin umschrieben als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung (BAG, Urt. v. 12.12.2012 – 5 AZR 877/12). Entscheidend für die Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft zum Bereitschaftsdienst ist allein, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsbereitschaft zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer „auf Anforderung“ den Dienst aufnehmen muss.
Arbeitsbereitschaft zählt ebenso wie die sog. Vollarbeit und der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.
Siehe auch unsere Ausführungen zu den Stichworten Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
(Letzte Aktualisierung: 30.12.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt