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Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer dann, wenn er sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeit an einem durch den Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten hat, um auf Anweisung des Arbeitgebers seine Arbeit unverzüglich aufnehmen zu können. Bereitschaftsdienst stellt somit eine Beschränkung des Aufenthalts dar, dies verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf tätig zu werden.
Siehe auch BFH, Urt. v. 29.11.2016 – VI R 61/14, u. a. veröffentlicht in DB 2017, 520:
„Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b Abs. 1 EStG.“
Siehe auch unsere Ausführungen zu den Stichworten Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft.
(Letzte Aktualisierung: 13.03.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt