Zweistufige Ausschlussklausel in einem Arbeitsvertrag in der AGB-Klauselkontrolle (§§ 305 ff. BGB)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu einer in einem Formulararbeitsvertrag geregelten zweistufigen Ausschlussklausel bzw. Verfallsfrist wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 03.12.2019 – 9 AZR 44/19, NJW 2020, 1317):
Die zweite Stufe einer vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellten Ausschlussfristenregelung ist intransparent, wenn sie – ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab
(BAG 24. Mai 2018 – 6 AZR 116/17 – Rn. 15; 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 – Rn. 58; 19. August 2015 – 5 AZR 450/14 – Rn. 14; 17. April 2013 – 10 AZR 281/12 – Rn. 12) – dem verständigen Arbeitnehmer suggeriert, er müsse den Anspruch ausnahmslos innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist auch dann gerichtlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat. Eine in diesem Sinne zu weit gefasste Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, weil sie nicht der wahren Rechtslage entspricht. Sie ist in rechtlicher Hinsicht irreführend und deshalb geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich auf seine Rechte zu berufen.
a) Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchssteller soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Zudem soll er vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (vgl. BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26).
b) Diesem Zweck entsprechend muss eine Forderung, die der Schuldner – zB mit einer Lohnabrechnung oder durch eine Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto – vorbehaltlos streitlos gestellt oder anerkannt hat bzw. deren Erfüllung er zugesagt hat, vom Gläubiger nicht innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt auch nicht wieder auf, wenn der Schuldner die Forderung später bestreitet (st. Rspr vgl. BAG 30. Januar 2019 – 5 AZR 43/18 – Rn. 45, BAGE 165, 205; 23. September 2015 – 5 AZR 767/13 – Rn. 34, BAGE 152, 315; 28. Juli 2010 – 5 AZR 521/09 – Rn. 18, BAGE 135, 197).