Zwangsvollstreckung der Krankenkasse auf fällige Sozialbeiträge rechtswidrig
Der Arbeitgeber hat gemäß § 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis über die zu zahlenden Sozialbeiträge zwei Arbeitstage vor Fälligkeit durch Datenübertragung zu übermitteln. Zuständige Einzugsstelle ist die jeweilige Krankenkasse. In der Praxis übermittelt der Steuerberater die entsprechenden Daten automatisch an die jeweilige Krankenkasse. Weitestgehend unbekannt ist, dass dieser Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV als Vollstreckungstitel dienen kann. Wenn der Arbeitgeber die fälligen Sozialbeiträge nicht zahlt, muss die Krankenkasse keinen Prozess beginnen, um die offenen Forderungen beizutreiben. Es ist (in der Theorie) möglich, dass die Krankenkasse sofort die Zwangsvollstreckung einleitet.
Das Amtsgericht Heilbronn (AG) hat mit Beschl. v. 23.04.2020 – 9 M 3082/20 – zur Frage der Zwangsvollstreckung durch die Krankenkassen auf fällige Sozialbeiträge entschieden:
Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) gern.
§ 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der ZPO vor, so finden die §§ 704 ff. ZPO entsprechende Anwendung, BGH, Beseht, v. 25.02.2016 – V ZB 25/15; BGH, Beseht, v. 25.10.2007 -1 ZB 19/07. Als Vollstreckungstitel kommt lediglich der Verwaltungsakt in Gestalt des Leistungsbescheids in Betracht.
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Es ist immer wieder zu beobachten, dass die Krankenkassen erhebliche Probleme haben, die gesetzlichen Anforderungen außerhalb des Sozialgesetzbuches einzuhalten. Der Beitragsnachweis als solches erfolgt rein elektronisch. Ein elektronischer Datensatz kann keinen Vollstreckungstitel darstellen. Der Beitragsnachweis muss daher von der Krankenkasse in Papierform ausgefertigt, mit einer Rechtsmittelbelehrung und mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Zudem muss nach § 37 Abs. 1 SGB X zwingend die Bekanntgabe (Zustellung) des als Bescheid erstellten Beitragsnachweises erfolgen. Diese (hohen) formalen Hürden werden in der Regel nicht eingehalten, so dass Zwangsvollstreckungen der Krankenkassen auf fällige Sozialbeiträge rechtswidrig sein dürften.
Unser Tipp: Bei Androhung oder Einleitung der Zwangsvollstreckung sollte unverzüglich reagiert werden, um zeitlich sehr aufwändige Schritte zur Rückgängigmachung bereits vollzogener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!