Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute
Das Amtsgericht (AG) Marburg hat im Leitsatz wie folgt entschieden (AG Marburg, Beschl. v. 03.11.2023 – 74 F 809/23):
„Bei der Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute analog § 1361a BGB ist oberstes Entscheidungsprinzip das Tierwohl, wobei wichtigstes Kriterium die Frage der Hauptbezugsperson des Hundes ist, gefolgt von der Frage, wer sich am besten um das Tier kümmern kann und schließlich der Frage, wer das artgerechtere Umfeld bieten kann.“