Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden (LAG Köln, Beschl. v. 14.07.2022 – 9 Ta 68/22 [Leitsatz]):
„Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seine Vertragsarbeitgeberin sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Matrixstruktur eines Unternehmensverbunds zum Geschäftsführer von zwei anderen dem Unternehmensverbund angehörenden Gesellschaften bestellt wurde.“