Startseite | Aktuelles | Zusatzbezeichnung „Dermatohistologie“ im Kontext der ärztlichen Weiterbildung und ihre Anerkennung als Sonderbedarf

Zusatzbezeichnung „Dermatohistologie“ im Kontext der ärztlichen Weiterbildung und ihre Anerkennung als Sonderbedarf

Zusatzbezeichnung „Dermatohistologie“ im Kontext der ärztlichen Weiterbildung und ihre Anerkennung als Sonderbedarf
Aktuelles
27.11.2024

Zusatzbezeichnung „Dermatohistologie“ im Kontext der ärztlichen Weiterbildung und ihre Anerkennung als Sonderbedarf

Die Zusatzbezeichnung „Dermatohistologie“ stellt eine spezialisierte Weiterbildung im Bereich der Dermatologie und Pathologie dar und kann laut einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2023 (L 11 KA 22/21) einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPRL) begründen. Diese Entscheidung spiegelte den sich wandelnden Rahmen der medizinischen Weiterbildungen und die Bedeutung dieser Qualifikation für die Versorgung der Bevölkerung wider.

Diese Spezialisierung befasst sich mit der histologischen Untersuchung von Hautgewebe, was für die Diagnose und Behandlung dermatologischer Erkrankungen unerlässlich ist. Der Umstand, dass diese Leistungen oft ohne direkten Patientenkontakt erbracht werden, führt zu der rechtlichen Auseinandersetzung darüber, ob eine regionale Präsenz von Fachärzten mit dieser Zusatzqualifikation notwendig ist, um eine angemessene medizinische Versorgung sicherzustellen.

Dies ist insbesondere von Relevanz, da bisher eine Weiterbildungszeit von 36 Monaten als Vergleichsmaßstab herangezogen wurde, während nach der neuesten WBO nun auch 24-monatige Weiterbildungen als Äquivalent zu längeren Schwerpunktausbildungen anerkannt werden. Das Landessozialgericht stellt fest, dass die Qualität und der zeitliche Umfang der Weiterbildung der Dermatohistologie jenen von Schwerpunktausbildungen entsprechen, was eine wichtige Anerkennung für die Fachrichtung darstellt.

Das Gericht betont in seinem Urteil, dass trotz einer vergleichsweise geringeren Anzahl an Weiterbildungsinhalten in der Dermatohistologie und Dermatopathologie die Gleichwertigkeit zu anderen medizinischen Schwerpunkten, wie der gynäkologischen Onkologie oder der Neuroradiologie, nicht in Frage gestellt werde. Die Qualifikationen sind daher in der ärztlichen Versorgungslandschaft entsprechend zu berücksichtigen.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Verfügbarkeit qualifizierter Fachärzte in diesem Bereich nicht nur von der Anzahl der Fachärzte abhängt, sondern auch von der spezifischen Qualifikation in der Dermatohistologie. Die Entscheidung betont, dass trotz einer allgemeinen Überversorgung in der Dermatologie ein spezialisierter Bedarf in der dermatohistologischen Versorgung bestehen kann, welcher eine Sonderbedarfszulassung rechtfertigt.

Zudem wird die Rolle der Dermatohistologie im Kontext der Pathologie hervorgehoben. Es ist entscheidend, dass der Zugang zu spezialisierten histopathologischen Bewertungen zügig erfolgt, um hohe Standards in der Patientenversorgung zu gewährleisten. Hierfür ist es oft ausreichend, wenn Proben zur Untersuchung an spezialisierte Labore gesendet werden können, ohne dass der Facharzt im unmittelbaren geografischen Umkreis ansässig sein muss.

Des Weiteren wurde in der Entscheidung betont, dass auch geografisch angrenzende Versorgungsregionen in die Bedarfsplanung einbezogen werden können. Dies ermöglicht eine umfassendere Betrachtung der tatsächlichen Verfügbarkeit medizinischer Leistungen im entsprechenden Fachbereich. Zudem sollte bei der Bewertung des Versorgungsangebots an dermatopathologischen Leistungen auch die Möglichkeit der Übernahme dieser Untersuchungen durch Fachärztinnen und Fachärzte der Pathologie berücksichtigt werden, da nicht zwingend ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt für die Erbringung dieser Leistungen erforderlich ist.

Das Urteil stellt weiterhin klar, dass die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bedeutet nicht, dass in jedem KV-Bereich die Niederlassung von Fachärzten mit der Zusatzbezeichnung Dermatopathologie bzw. Dermatohistologie unabhängig vom Versorgungsgrad mit dermatologischen Leistungen ermöglicht werden müsste.

Mit dieser Rechtsprechung wird ein wichtiger Beitrag zur Anerkennung und adäquaten Bewertung der Zusatzqualifikation „Dermatohistologie“ geleistet, was für eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung entscheidend ist. Dies trägt damit zur weiteren Professionalisierung und Spezialisierung im Gesundheitswesen bei.

Suchen
Format
Autor(en)


Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel