Zur (möglichen) Verwirkung eines Arbeitszeugnisses
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat zur möglichen und im konkreten Fall verneinten Verwirkung eines Arbeitszeugnisses im Leitsatz zu 2.) wie folgt entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.05.2023 – 4 Sa 54/22):
„Der Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des erteilten Zeugnisses, wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit ´ungenügend´ beurteilt hat und der Arbeitnehmer das Zeugnis als ´sittenwidrig´, ´unterirdisch´ und von vorsätzlicher Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat. Das gilt auch dann, wenn zwischen Beanstandung und Klageerhebung zwei Jahre liegen.“