Zur Frage des Wertes eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz (hier: Unikat)
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.03.2020 – 22 U 157/18):
1. Wird ein Fahrzeug beschädigt, das der Kläger mit einer deutlich stärkeren Antriebseinheit ausgestattet hat, ist dessen Marktwert nach § 251 BGB festzustellen.
2. Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Sonderzulassung vor, so ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass das Fahrzeug die Zulassung erhalten hätte.