Zur ersten Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden (FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 16.06.2022 – 16 K 4259/17):
„Der Betriebshof des Entsorgers ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers; auch längere regelmäßige Wartezeiten durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge sowie nur gelegentliche Verrichtungen wie Veranlassung von Reparaturen bei Beschädigungen oder Defekten an Müllfahrzeugen, gelegentliche Reinigung von Fahrzeugen und Betankung von gasbetriebenen Fahrzeugen an der Gastankstelle auf dem Betriebshof begründen keine erste Tätigkeitsstätte (Fortführung BFH, Urteil vom 02.09.2021 VI R 25/19, BFH/NV 2022, 18, juris).“
Ergänzender Hinweis
Aufgrund der Entscheidung des FG bekam der Steuerpflichtige im Ergebnis Mehraufwendungen für die Verpflegung bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit in Höhe von 2.700 Euro bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als weitere Werbungskosten anerkannt.