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Zur Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem vom Betreuten gewünschten Betreuer

Zur Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem vom Betreuten gewünschten Betreuer
Aktuelles
17.04.2024

Zur Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem vom Betreuten gewünschten Betreuer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – XII ZB 217/23):

„Die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer widerspricht dem Willen des Betroffenen, wenn dieser sein Einverständnis mit der Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung mit der Bestellung der von ihm gewünschten Person verknüpft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 237/17, FamRZ 2017, 1612).

Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines anderen als des von ihm gewünschten Betreuers auf einer freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Fortführung der bestehenden Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre. In einem solchen Fall ist trotz der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und fortbestehendem Betreuungsbedarf die Einrichtung oder Erweiterung der Betreuung ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 237/17, FamRZ 2017, 1612).“

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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