Zur außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses über Räume wegen beabsichtigter wahrheitswidriger Angaben des Vermieters im Zusammenhang mit einer Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Mieter einer Gewerberaumimmobilie das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, wenn der Vermieter beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung bewusst falsche Angaben macht (BGH, Urt. v. 06.10.2021 – XII ZR 11/20).
Im Leitsatz des Urteils heißt es unter einem Punkt b):
„Hat der Vermieter den Vorsatz, eine falsche Betriebskostenabrechnung mit wahrheitswidrigen Angaben zu verteidigen, bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Mieter keiner vorherigen Abmahnung.“