Zur alleinige Haftung eines Fußgängers, der unvermittelt einen Radweg betritt
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass wenn ein Fußgänger, der zunächst auf einem Gehweg läuft, ohne Rücksicht auf Radfahrer den daneben befindlichen Radweg betritt, der Fußgänger bei einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer allein für die Folgen des Verkehrsunfalls haftet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2024 – 12 W 7/24, NJW-Spezial 2024, 331).