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Zur alleinige Haftung eines Fußgängers, der unvermittelt einen Radweg betritt

Zur alleinige Haftung eines Fußgängers, der unvermittelt einen Radweg betritt
Aktuelles
21.06.2024

Zur alleinige Haftung eines Fußgängers, der unvermittelt einen Radweg betritt

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden, dass wenn ein Fußgänger, der zunächst auf einem Gehweg läuft, ohne Rücksicht auf Radfahrer den daneben befindlichen Radweg betritt, der Fußgänger bei einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer allein für die Folgen des Verkehrsunfalls haftet (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.03.2024 – 12 W 7/24, NJW-Spezial 2024, 331).

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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