Zum Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 16.04.2024 – VI ZR 223/21 [aus den Entscheidungsgründen]):
„Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (´betroffene Person´) beziehen. Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt.“