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Zum Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO

Zum Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO
Aktuelles
01.06.2024

Zum Umfang des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 16.04.2024 – VI ZR 223/21 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (´betroffene Person´) beziehen. Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt.“

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Autor(en)


Rainer Robbel
Rechtsanwalt
ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.), Datenschutzauditor (Bitkom-zert.)

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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