Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
Das Sozialgericht (SG) Landshut hat im Leitsatz wie folgt entschieden (SG Landshut, Urt. v. 11.01.2024 – S 1 BA 23/23):
„Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 50 vH der Anteile am Stammkapital hält, ist ausnahmsweise dann nicht selbstständig, wenn dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit (Pattsituation) das Recht zusteht, im Wege eines Stichentscheides eine Entscheidung in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen.“