Zum Sorgfaltsmaßstab, den der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH anzuwenden hat
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v.22.09.2020 – II ZR 141/19, NJW-Spezial 2020, 687).
Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.
Ergänzender Hinweis
Damit gelangt auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Maßstab von § 43 Abs. 1 GmbHG zur Anwendung.