Zum Nachweis des Inhalts eines tatsächlich zugegangenen Schreibens
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat entschieden (LAG Thüringen, Urt. v. 07.12.2022 – 4 Sa 123/21):
„Weist eine Partei den Zugang einer Briefsendung bei der Gegenpartei nach und behauptet, Inhalt sei ein bestimmtes Schreiben (hier: Geltendmachung) gewesen, reicht einfaches Bestreiten des konkreten Inhaltes nicht aus; die Gegenpartei kann und muss erklären, welchen anderen Inhalt die Briefsendung gehabt haben soll.“