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Zum Erbrecht des Fiskus

Zum Erbrecht des Fiskus
Aktuelles
19.01.2022 — Lesezeit: 1 Minute

Zum Erbrecht des Fiskus

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat zum sog. Fiskuserbrecht entschieden (OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.12.2021 – 3 W 48/21):

„1. Für die Feststellung des Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB ist beim Nachlassgericht funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig; der landesrechtliche Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 4 ZustVO-Justiz umfasst das Feststellungsverfahren auch dann nicht, wenn Einwände gegen die Feststellung erhoben worden sind.

  1. Eine Fiskuserbschaft kommt neben Erben dritter Ordnung nicht in Betracht; ist die ganze Linie eines Großelternpaares weggefallen, tritt gemäß § 1926 Abs. 4 BGB die Linie des anderen Großelternpaares an ihre Stelle, nicht der Fiskus.“
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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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