Zum Beweis, dass eine Aufklärung des Patienten stattgefunden hat
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden (OLG Dresden, Urt. v. 05.07.2022 – 4 U 657/21):
„Für den der Behandlungsseite obliegenden Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten ist regelmäßig eine Anhörung oder Zeugenvernehmung erforderlich. Sofern ausreichende Indizien bestehen, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, kann es aber zur Überzeugungsbildung im Einzelfall ausreichen, wenn die ständige Praxis einer ausreichenden Aufklärung bewiesen wird.“