Zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über die Höhe der auslösenden Faktoren im Rahmen der Beitragsanpassung der privaten Krankenversicherung
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.03.2023 – 25 U 22/22):
„Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich weder aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO noch aus § 242 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe der auslösenden Faktoren im Rahmen der Beitragsanpassung der privaten Krankenversicherung.“