Zum Anspruch aus § 24 Satz 1 GmbHG (sog. Ausfallhaftung)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu a) und b) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 09.01.2024 – II ZR 65/23
„Die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen vor Beginn des Kaduzierungsverfahrens schließt die Säumnis des Gesellschafters im Sinn des § 21 GmbHG aus, ohne dass dieser die Verjährungseinrede erheben muss.
Eine Einlageforderung, auf die das Kaduzierungsverfahren nicht gestützt werden kann, weil sie bereits vor Einleitung des Kaduzierungsverfahrens verjährt war, wird von der Ausfallhaftung nach § 24 Satz 1 GmbHG nicht erfasst.“