Zum Annahmeverzug des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer unwirksamen arbeitgeberseitigen Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat im Leitsatz wie folgt entschieden (LAG Köln, Urt. v. 27.04.2024 – 8 Sa 793/22 m. Anm. Weber/Alomerovic in DB 2024, 1549):
„Der Annahmeverzugslohn beanspruchende Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über Einzelheiten sämtliche – ggf. überobligatorisch – von ihm unternommener Bewerbungsbemühungen zu erteilen.“