Zulässige Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Rechtmäßigkeit eines vermieterseitigen Mieterhöhungsverlangens wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 06.04.2022 – VIII ZR 219/20):
„Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen – den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden – Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.“