Zu Fragen der Konkurrenz in den Fällen des Computerbetrugs (§ 263a StGB) und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 142 StGB)
Siehe dazu BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – 6 StR 552/21:
„Nach den Feststellungen hoben die Angeklagten mit der bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl (Tat 6) entwendeten „EC-Karte“ in der Nacht auf den 28. Mai 2020 binnen zweier Stunden Beträge von 1.000 Euro (22.12 Uhr), 500 Euro (22.13 Uhr) und 1.500 Euro (0.14 Uhr) ab. Die letzte Abhebung erfolgte nach Mitternacht, weil sie den Tageswechsel hatten abwarten wollen. Die konkurrenzrechtliche Bewertung dieser Handlungen ist rechtsfehlerhaft. Da bei den zeitlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt wurde und sich der Vorsatz der Angeklagten von vornherein auf drei Abhebungen richtete, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, vom 4. Novem-
ber 2010 – 4 StR 404/10 Rn. 21, jeweils mwN). Somit ist lediglich von einer Tat des Computerbetrugs auszugehen.
(…).
„Bei der Bewertung der Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den Angeklagten O. als jeweils zwei idealkonkurrierende Delikte nach § 21 Abs. 1 StVG in den Fällen 2, 3, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei einer von vornherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt durch kurze Unterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 StR 21/19; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 21 StVG Rn. 25 mwN). Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Die Wertung der Strafkammer, die jeweiligen am selben Tag ‘beider Hin- und Rückfahrt zum Tatort‘ erfolgten Fahrten des Angeklagten O. mit seinem oder dem Pkw des Angeklagten M. seien jeweils selbstständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, ist von den Feststellungen nicht gedeckt. Zwar wurden die Fahrten jeweils für die Dauer der festgestellten Diebstahlshandlungen unterbrochen. Angesichts der Gleichförmigkeit der Fahrten ausschließlich zum und vom Tatort und weil ‘Führer der für die Taten genutzten Pkws (…) stets der Angeklagte O. ‘ war (UA S. 9), ist, da weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er in diesen Fällen von vorneherein beabsichtigte, den jeweiligen Pkw auf der Hin- und der Rückfahrt zu führen und mit Hin- und Rückfahrt deshalb jeweils nur eine Tat vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 390/20 Rn. 19-21). Dies nötigt indes nur zur Schuldspruchänderung, da der Strafausspruch hierauf nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer hat (auf der Grundlage ihrer rechtlichen Würdigung) ausdrücklich davon abgesehen, zwischen den Taten bei denen nur eine Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich gegeben war, und den Taten, bei denen zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich gegeben waren, zu differenzieren.“
Dem tritt der Senat bei und bringt dies durch eine entsprechende Korrektur
des Urteilstenors zum Ausdruck (§ 354 Abs. 1 StPO analog).“