Zu einer postmortalen Vollmacht
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat wie folgt entschieden (OLG Bremen, Beschl. v. 31.08.2023 – 3 W 15/23 [aus den Entscheidungsgründen]):
„Das vom Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben mit wirksamer Vollmacht über den Grundbesitz verfügt. Da die eingetragenen Eigentümer im Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts bereits verstorben waren, kommt es entscheidend darauf an, ob die den Beschwerdeführern zu 1) und 2) erteilte Vollmacht auch über den Tod der Vollmachtgeber hinaus gelten soll. Dazu enthält der Text der Vollmacht keinen ausdrücklichen Hinweis.
Vor der Anwendung der gesetzlichen Regelung bei Zweifeln an der Dauer der Bevollmächtigung gem. §§ 672 S.1, 168 S.1 BGB ist zunächst durch Auslegung der Vollmachterklärung zu ermitteln, ob diese über den Tod hinaus Geltung haben soll. Grundsätzlich gilt für diese Auslegung, je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse – hingegen weniger auf das Vermögen – des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll (OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 34 Wx 265/14 – Rn.10, juris; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 672 Rn. 8 – beck- online).“