Wodurch unterscheidet sich eine Quarantäneempfehlung des Gesundheitsamtes von einer behördlicherseits angeordneten Quarantäne?
Der Unterschied ist bedeutend! Im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne richten sich die wichtigsten rechtlichen Folgen nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz). Dabei gewinnt vor allem der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG besondere Bedeutung.
Bei einer bloßen Quarantäneempfehlung der Gesundheitsbehörde, der der Betroffene Folge leistet handelt es sich letztlich um eine freiwillige Handlung der sich in Quarantäne begebenden Person. In diesen Fälle kommen Ansprüche nach § 56 IfSG grundsätzlich nicht in Betracht.