Wirksame personenbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat im Leitsatz entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.05.2024 – 5 Sa 56/23):
„Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt.
Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind.
Wenn auch ein Zeitraum von drei Jahren regelmäßig bereits eine ausreichende Prognosegrundlage bietet, so ist es dem Arbeitgeber nicht verwehrt, den Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus zu beschäftigen und abzuwarten, ob sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessert und sich die Fehlzeiten verringern.“