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Wirksame Einreichung einer Kündigungsschutzklage trotz fehlender Angabe des Wohnortes des Klägers

Wirksame Einreichung einer Kündigungsschutzklage trotz fehlender Angabe des Wohnortes des Klägers
Aktuelles
06.02.2021

Wirksame Einreichung einer Kündigungsschutzklage trotz fehlender Angabe des Wohnortes des Klägers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 AZR 247/20):

„Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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