Wirksame Einreichung einer Kündigungsschutzklage trotz fehlender Angabe des Wohnortes des Klägers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 01.10.2020 – 2 AZR 247/20):
„Eine Kündigungsschutzklage kann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG wahren, obwohl der Arbeitnehmer in der Klageschrift entgegen § 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 1 ZPO seinen Wohnort nicht angibt.“