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Wie sind allgemeine Versicherungsbedingungen auszulegen?

Wie sind allgemeine Versicherungsbedingungen auszulegen?
Frage der Woche
26.10.2020

Wie sind allgemeine Versicherungsbedingungen auszulegen?

Siehe dazu etwa BGH, Urt. v. 08.01.2020 – IV ZR 240/18 [Unfallversicherungsbedingung]:

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 – IV ZR 23/17 , r+s 2018, 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15 , r+s 2017, 478 Rn. 26; vom 20. Juli 2016 – IV ZR 245/15 , r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15 , BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92 , BGHZ 123, 83 unter III 1 b [juris Rn. 14]; st. Rspr.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse bei Risiko- und Leistungsausschlussklauseln in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2019 – IV ZR 72/18 , NJW 2019, 1286 Rn. 26; vom 7. November 2018 – IV ZR 14/17 , NJW 2019, 855 Rn. 31; vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 120/05 , BGHZ 170, 182 unter II 1 a [juris Rn. 8]; st. Rspr.).

Auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus wird über die Auslegung von Versicherungsbedingungen gestritten, die die Betriebsschließungsversicherung betreffen (siehe dazu u. a. LG Mannheim, Urt. v. 29.04.2020 – 11 O 66/20 und LG München I, Urt. v. 01.10.2020 – 12 O 5895/20).

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



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