Wie berechnet sich das Urlaubsentgelt, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer neben einer sog. Fixvergütung eine monatliche, variable Provision zahlt?
Diese Konstellation kommt in der Praxis häufig vor, so etwa im Automobilhandel, allgemein regelmäßig bei Verkäufern im Außendienst und beispielsweise auch in Zahnarztpraxen, wenn es um den angestellten Zahnarzt, die angestellte Zahnärztin geht.
Hier bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.
Beim Geldfaktor (Arbeitsverdienst) sind auch Provisionen mit einzubeziehen, die ein Arbeitnehmer für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften des Arbeitgebers vertragsgemäß erhält (EuGH, Urt. v. 22.05.2014 – C-539/12; BAG, Urt. v. 11.04.2000 – 9 AZR 266/99; BAG, Urt. v. 19.09.1985 – 6 AZR 460/83; LAG Köln, Urt. v. 08.11.2018 – 6 Sa 256/18; BeckOK ArbR/Lampe, BurlG, § 11 Rn. 7; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 11. Aufl. 2016, § 11 Rn. 23).