Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat entschieden (OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2020 – 2 W 4/20, NJW-Spezial, 2020, 624):
Das analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer endet auch in der Gesellschaftsinsolvenz erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.
Ergänzende Hinweise
Die Auffassung des OLG geht sehr weit. Ggf. wird man unterscheiden müssen. Steht die durch die Insolvenz betroffene Gesellschaft unmittelbar vor der vollständigen Einstellung sämtlicher Geschäfte, ist vielleicht die Abwicklung der Gesellschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens weitestgehend abgeschlossen, wird man dem Fortbestehen des Wettbewerbsverbots kritisch gegenüber stehen dürfen. Im Übrigen wird im Hinblick auf den Schutz der Insolvenzmasse immer die Geschäftschancenlehre zu beachten sein.