Wer trägt das sog. Baugrundrisiko?
Das Landgericht (LG) Hamburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es im Wesentlichen um die Frage ging, wer das sog. Baugrundrisiko zu tragen hat (LG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021 – 304 O 341/19, NJW-Spezial 2002, 206). Maßgeblich war für das Gericht die Auslegung einer Leistungsbeschreibung, die dem Bauvorhaben zugrunde lag. Für den konkreten Fall gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die angetroffenen Bodenverhältnissen dem entsprachen, was die Parteien in ihrem Vertrag beschrieben hatten. Demzufolge verneinte das LG den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf zusätzliche Vergütung. In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Die Klägerin hat aus keiner erdenklichen rechtlichen Grundlage einen Anspruch auf die geforderte zusätzliche Vergütung aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse. Denn die angetroffenen Bodenverhältnisse entsprachen dem, was die Parteien in ihrem Vertrag beschrieben hatten.“