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Wegezeiten, die durch eine Zusammenhangstätigkeit ausgelöst werden, sind zu vergüten!

Wegezeiten, die durch eine Zusammenhangstätigkeit ausgelöst werden, sind zu vergüten!
Aktuelles
21.10.2021

Wegezeiten, die durch eine Zusammenhangstätigkeit ausgelöst werden, sind zu vergüten!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zur Frage der Vergütung von Wegezeiten wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 31.03.2021 – 5 AZR 148/20, m. Anm. Völkerding in DB 2021, 2359):

„Das Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt in der Regel keine zu vergütende Arbeitszeit dar. Vergütungspflichtig sind dagegen die Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten hat, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet. Dabei handelt es sich um eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit.“

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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