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Wechselmodell bei 45% zu 55%-Betreuung?

Wechselmodell bei 45% zu 55%-Betreuung?
Frage der Woche
07.02.2020

Wechselmodell bei 45% zu 55%-Betreuung?

Das Kammergericht (KG) hat entschieden (KG, Beschl. v. 15.04.2019 – 13 UF 89/16)

 Bei der Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein.

Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13 – entschied das KG Berlin, Senat für Familiensachen, dass die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. BGB, nach welcher ein Elternteil die Betreuung übernimmt und der andere Elternteil Unterhalt zahlt, solange nicht in Frage zu stellen ist, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Selbst bei einer annährend hälftigen Mitbetreuung verbleibt es bei einer Verteilung der Unterhaltshaftung entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB.

KG, a.a.O.:

Bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des mitbetreuenden Elternteils bleibt es selbst dann, wenn dessen Betreuungsanteil 46,67% erreicht.

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Katja Seiffart
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

Mail: eisenach@etl-rechtsanwaelte.de


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