Wechsel PKV in GKV
Beim Wechsel aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sind in der Praxis einige „Fallstricke“ zu umgehen. Nicht selten treten beim Prozess des Übergangs von der PKV in die GKV Fragestellungen zu Tage, die zuvor nicht oder nicht ausreichend bedacht wurden. Sozialrecht ist für einen Laien wenig durchschaubar. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V). Es ist daher eine ganzheitliche Beratung durch Fachpersonal anzuraten.
Das Sozialgericht München (SG) hatte sich im Beschluss. v. 05.04.2024 – S 7 KR 214/24 ER – mit einem der typischen Irrtümer beim Wechsel PKV in GKV zu befassen:
„Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Mitgliedschaft mit dem Schreiben vom 28.11.2023 nicht rechtsverbindlich bestätigt. Vielmehr beinhaltet das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.11.2023 lediglich die Bestätigung der Wahl der Krankenkasse.“
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
In der Praxis wird die Bedeutung der Bestätigungsschreiben und Mitgliedsbescheinigungen der gesetzlichen Krankenkassen verkannt. Nach der Rechtsprechung begründen weder Bestätigungsschreiben nach §175 SGB V noch die Mitgliedsbescheinigungen der GKV zur Kündigung der PKV einen Vertrauensschutz in die Mitgliedschaft bei der GKV. Allein ein förmlicher Bescheid über den Beginn der Mitgliedschaft als Pflichtversicherungsmitglied hat Bindungswirkung. Dieser Bescheid muss gesondert beantragt und notfalls eingeklagt werden.
Der Beschluss des SG hatte einen weiteren typischen Umstand beim Wechsel PKV in GKV zum Gegenstand. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, dass eine Mitarbeiterin der GKV ihr mündlich bestätigt habe, es bestehe Versicherungsschutz und die aktuelle PKV könne gekündigt werden. Mündliche Aussagen von Mitarbeitern der Sozialbehörden sind im Sozialrecht ohne rechtliche Bindung. Daher ist ein späteres Berufen auf mündliche Aussagen und Zusagen nicht möglich.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Wechsel PKV in GKV.