Was versteht man unter einer Familienpflegzeit?
Siehe dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG:
„Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit).“