Was tun bei Uneinigkeit der Eltern über die Schutzimpfung des gemeinsamen Kindes?
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.03.2021 – 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051):
„Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.“
Ergänzende Hinweise
Im Ergebnis folgt das OLG der Entscheidung der Vorinstanz. Diese hatte der Mutter die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen überragen und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass die Mutter lediglich den Empfehlungen der STIKO folgen wollte. Wahrscheinlich ist die zitierte Entscheidung des OLG auch auf eine Impfung gegen das Coronavirus übertragbar. Dort gibt es bislang keine allgemeine Empfehlung der STIKO zur Impfung von Kindern und Jugendlichen.