Was ist mit der Pflicht zur Übergabe (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemeint?
Mit der Pflicht zur Übergabe verlangt das Gesetz vom Verkäufer, dass er (oder auf seine Veranlassung hin ein Dritter) dem Käufer den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache verschafft (siehe auch § 854 BGB).