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Was ist mit dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemeint?

Was ist mit dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemeint?
Frage der Woche
13.08.2021

Was ist mit dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemeint?

Zur Beantwortung dieser Frage ist § 208 SGB IX heranzuziehen. Die Bestimmung lautet:

„§ 208 Zusatzurlaub

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Absatz 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.“

Beachten Sie auch LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2021 – 5 Sa 267/19:

„Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jeden Arbeitnehmer anlasslos und gleichsam prophylaktisch auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen. Solange er nicht weiß, dass der Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch ist, braucht er einen Zusatzurlaub nicht anzubieten.“

BAG, Urt. v. 10.3.2020 – 9 AZR 109/19:

„1. § 6 Nr. 1 UTV MTV gewährt jedem Arbeitnehmer abweichend von den regionalen Manteltarifverträgen für „jeden Urlaubstag“ ein zusätzliches Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber schuldet diese tarifliche Leistung nicht nur für den tariflichen Urlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub, auf den ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 208 I 1 SGB IX Anspruch hat.

  1. Gemäß § 6 Nr. 1 UTV MTV hat der Arbeitgeber das zusätzliche Urlaubsgeld ´im Juni´ eines jeden Jahres zu zahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht spätestens am 30.6. nach, befindet er sich ab dem 1.7. mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung seitens des Arbeitnehmers bedarf (§ 286 II Nr. 1 BGB).“
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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Gabriele Wahnschapp
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Familienrecht

Mail: cottbus@etl-rechtsanwaelte.de


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